BU-Versicherung: Vorsicht vor abstrakter Verweisung!

Vor Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt beachten: Vorsicht vor abstrakter Verweisung!

Wer im Begriff ist, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sollte undbedingt darauf achten, dass der Versicherer in seinen Vertragsbedingungen auf eine sogenannte abstrakte Verweisung verzichtet.

Unter abstrakter Verweisung versteht man einen Passus im Versicherungsvertrag, der besagt, dass die Versicherung bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit den Versicherten auf einen anderen Beruf verweisen kann, sofern dieser der bisherigen Lebensstellung und der Ausbildung und Erfahrung des Versicherten entspricht.

Praktisch könnte das zum Beispiel bedeuten, dass ein Herzchirurg, der bei einem Unfall eine Hand verloren und deshalb nicht mehr operieren kannt, künftig trotzdem noch Patienten zu Sprechstunden empfangen kann.

Ein Handwerker, der aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sein Werkzeug zu halten oder präzise zu führen, könnte beispielsweise noch immer als Nachtportier arbeiten.

Das Risiko einen gleichwertigen Beruf zu finden, liegt hierbei vollständig beim Versicherten. Mit anderen Worten: die Versicherung zahlt nicht und wer keinen Job findet, ist „aufgeschmissen“.

Daher ist aus unserer Sicht von Berufsunfähigkeitsversicherungen, in deren Verträgen eine abstrakte Verweisung festgeschrieben ist, unbedingt abzuraten!

Glücklicherweise ist die abstrakte Verweisung heutzutage nur noch selten in aktuellen Versicherungstarifen zu finden; jedoch ist sie in fast allen älteren Verträgen enthalten.

Wer also seit längerem gegen Berufsunfähigkeit versichert ist, sollte seinen Vertrag hierauf überprüfen, damit es im Falle der Berufsunfähigkeit kein „böses Erwachen“ gibt.

Glücklicherweise gibt es im Internet hunderte von Vergleichsseiten, die einem die Suche nach einer geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung erleichtern können.